Zum Thema Haustier in der Wohnung gibt es immer wieder Unklarheiten. Meistens geht es darum, ob Tierhaltung in der Mietwohnung grundsätzlich erlaubt ist und welche Auswirkung dies auf die Miete hat.
Es gibt keine gesetzliche Regelung, dass der Vermieter keine höhere Miete wegen Tierhaltung kassieren darf. Für Mieter gibt es im Normalfall die folgenden vier Ausgangssituationen:
- Im Mietvertrag oder der Hausordnung gibt es keine Regelung zu den Haustieren
- Im Mietvertrag oder der Hausordnung ist ein generelles Tierhalteverbot geregelt
- Für bestimmte Tierarten gibt es eine individuelle Verbotsklausel
- Erlaubnisklausel: Haustierhaltung ausdrücklich nur nach Erlaubnis
1. Keine Regelung im Mietvertrag
Hunde und Katzen sind generell erlaubt, wenn im Mietvertrag keine Regelungen über Tierhaltung getroffen wurden. Dabei handelt es sich um übliche Haustiere.
Eine übermäßige Tierhaltung ist jedoch vom vertragsmäßigen Gebrauch nicht gedeckt. Dies liegt bei einer unzumutbaren Belastung der anderen Hausbewohner oder bei einer zu starken Belastung des Mietgegenstandes durch die Tiere vor.
Der Vermieter kann in solch einem Fall die Unterlassung des störenden Verhaltens und damit das Halten der Tiere begehren. Die allgemeine Tierhaltung kann aber nicht untersagt werden oder die Höhe der Miete beeinflussen.
2. Generelles Tierhalteverbot
Der OGH (Oberste Gerichtshof) hat Klauseln, die ein generelles Tierhalteverbot festlegen als grob benachteiligend angesehen und für unwirksam erklärt. Selbst wenn der Mieter solch eine Verbotsklausel unterschrieben hat, darf er also ein Tier in der Wohnung halten.
Kleintiere wie Wellensittiche, Zierfische, Meerschweinchen, Hamster und ähnliche sind in jedem Fall erlaubt, da von ihnen keine Beeinträchtigung zu erwarten ist. Der Mieter muss hierfür keine weitere Erlaubnis vom Vermieter einholen. Haustiere können nur in einem begründeten Einzelfall, wie dem Vorliegen einer Allergie generell verboten werden.
3. Individuelle Verbotsklausel
Eine individuelle Verbotsklausel ist wirksam, wenn diese für bestimmte Tierarten wie Kampfhunde festgelegt wird. Solch eine Vereinbarung verstößt nicht gegen das oben beschriebene generelle Tierhalteverbot. Der Vermieter kann bei einem Verstoß gegen ein individuelles Tierhalteverbot auf Unterlassung klagen und damit ein Halteverbot durchsetzen. Hält der Mieter in der Wohnung das Tier weiterhin, ist aber noch kein Kündigungsgrund gegeben. Es kann lediglich eine Beugestrafe verhängt werden.
4. Erlaubnisklausel: Tierhaltung nach Erlaubnis
In Mietverträgen sind oftmals Klauseln enthalten, die bei der Haltung von Haustieren die ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters verlangen. Nach Rechtsprechung durch den OHG sind solche Vereinbarungen nicht zulässig. Übliche Haustiere wie Hunde und Katzen sind daher ohne Einschränkung erlaubt, solange das gewöhnliche Maß nicht überschritten wird.
Tierhaltung laut OHG kein Kündigungsgrund
Das OHG hat beschlossen, dass Tierhaltung keinen Kündigungsgrund darstellt. Fühlen sich jedoch andere Hausbewohner belästig und das Zusammenleben wird stark beeinträchtigt, greift der Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z 3 MRG. Bellt oder heult ein Hund beispielsweise stundenlang und beeinträchtigt dadurch massiv die Mitbewohner, kann dies also der Grund für eine Kündigung sein. Dasselbe gilt, wenn eine Gefahr für die anderen Hausbewohner von dem Tier ausgeht.
Tierhaltung und Hausordnung
In Mietverträgen wird häufig auf die Hausordnung hingewiesen. Dabei muss unterschieden werden, ob die Hausordnung lediglich im Treppenhaus ausgehangen ist, oder ob die Hausordnung ein Anhang des Mietvertrages und damit ein fester Vertragsbestandteil ist.
Im ersten Fall darf der Vermieter seinerseits Änderungen vornehmen. Jedoch dürfen diese lediglich ordnenden Charakter besitzen, also beispielsweise Ruhezeiten festlegen. Auch hier kann Tierhaltung nicht grundsätzlich verboten werden. Im zweiten Fall bedarf eine Änderung sowieso der Zustimmung des Mieters.
Wird im Mietvertrag auf die Hausordnung verwiesen, und ist darin ein Haustierverbot beispielsweise für Hunde geregelt, muss der Mieter diese berücksichtigen. Ein Verbot für die oben genannten Kleintiere ist damit aber nicht wirksam.