Im Großraum Graz gilt auf Grund der aktuellen Feinstaubbelastung ab dem 4. Jänner 2017 ein Heizungsverbot für Zweitöfen. Laut der Steiermärkischen Landesregierung ist die Feinstaubbelastung im Großraum Graz bereits seit längerer Zeit stark erhöht.
Da nicht mit einer Verbesserung der Luftgütesituation in Graz zu rechnen ist und um einen weiteren Anstieg der Feinstaubbelastung zu verhindern, ist es seit dem 4. Jänner verboten, händisch beschickte Öfen für feste Brennstoffe zu betreiben, wenn man die Möglichkeit hat, sein Haus oder Wohnung mit einer anderen Anlage zu beheizen (Zentralheizungsanlage, Fernwärme, Gas- oder Ölheizung). Vom Heizungsverbot für Zweitöfen in Graz und Umgebung sind Kachelöfen ausgenommen. Zum Großraum Graz zählen auch die Gemeinden Feldkirchen bei Graz, Gössendorf, Hart bei Graz, Hausmannstätten, Raaba-Grambach und Seiersberg-Pirka.
Die Landesregierung ersucht aber auch auf den Betrieb eines Kachelofens zu verzichten und nach Möglichkeit auf nicht unbedingt notwendige Fahrten mit dem Auto zu verzichten. Die nächste Aktualisierung seitens der Landesregierung erfolgt am 4.1.2017 um ca. 12:00 Uhr im Internet.
Heizungsverbot wieder aufgehoben
Die Abteilung 15 vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung hob heute Mittag das Verbot wieder auf. Die Feinstaubbelastung im Großraum Graz sei so weit gesunken, dass das Verbot zum Betrieb von händisch beschickten Festbrennstoff-Zweitheizungen mit sofortiger Wirkung aufgehoben wird. Um Schadstoffemissionen möglichst zu verringern wird aber ersucht weiterhin auf den Betrieb von händisch beschickten Holz- und Kohleöfen zu verzichten, wenn eine andere Möglichkeit besteht, die Wohnung zu beheizen sowie nach Möglichkeit auf Fahrten mit dem eigenen Auto zu verzichten.
[box type=“info“]Eine besonders hohe Feinstaubbelastung liegt dann vor, wenn der Tagesmittelwert von 75 μg/m³ des Luftschadstoffes PM10 (Feinstaub) zumindest bei zwei der Messstationen Graz Nord, Graz West, Graz Süd, Graz Ost, Graz Mitte Gries überschritten wird. Das Verbot tritt nach Ablauf von drei aufeinanderfolgenden Tagen mit besonders hoher Feinstaubbelastung in Kraft, wenn für den darauffolgenden Tag ebenfalls eine besonders hohe Feinstaubbelastung prognostiziert wird. Das Verbot endet nach Ablauf des ersten Tages, an dem der Tagesmittelwert von 75 μg/m³ PM10 nicht überschritten wird. [/box]