Bundesheersprecher Oberst Michael Bauer postete auf Twitter: „Die Vorbereitungen für die AIRPOWER24 laufen: Dabei muss nicht nur ein Flugbeschränkungsgebiet angeordnet, sondern auch eine temporäre Zollstelle und eine temporäre Grenzkontrollstelle eingerichtet werden.“
Hier wollten wir genaueres über die Hintergründe wissen und fragten Airpower24 Projektsprecher Oberstleutnant Lukas Leitner. Müssen Merchandising Produkte von ausländischen Fliegerstaffeln und Demoteams, die diese bei ihren Ständen verkaufen,
verzollen?
Diese temporären Zollstellen dienen primär der Erfassung der internationalen Teilnehmerinnen und Teilnehmer außerhalb des Schengen-Raumes. Konkret geht es um sogenannte Passenger- und Cargo-Manifests, die jeweils überprüft werden (meistens stichprobenartig).
Das Thema Passenger-Manifests ist alleserklärend, da geht es eben um die durchzuführende Personenkontrolle beim Ersteintritt in Österreich von außerhalb des Schengen-Raumes (also bei der Landung).
Bei der temporären Zollstelle geht es nicht um Kontrolle von Merchandisingwaren, die gegebenfalls bei der AIRPOWER verkauft werden, sondern primär um die Kontrolle und Erfassung des gesamten Cargo-Materials, welches diese Staffeln bzw. Flugzeuge mitführen (also etwa Ersatzteile, Gepäck, etc.) und später, ob diese auch wieder ordnungsgemäß ausgeführt werden. So hat je z.B. jede Staffel auch meistens ein begleitendes Transportflugzeug mit eben entsprechend hohem Cargo-Anteil.
so Oberstleutnant Leitner.