Aufgrund zunehmender Fälle von Geflügelpest bei Wildvögel in Österreich wurde für stark gefährdete Gebiete in ganz Österreich eine Stallpflicht mit Beginn 10. Jänner 2023 verordnet.
- Es gelten vorbeugende Schutzmaßnahmen für Betriebe in festgelegten Risikogebieten (siehe Bild).
- Es wird unterschieden ob Betriebe mehr als 50 Stück Geflügel am Betrieb halten oder weniger als 50 Stück Geflügel am Betrieb halten.
- Das Halten von Geflügel muss bei den Bezirkshauptmannschaften gemeldet werden.
Allgemeine Meldepflicht für Halter von Geflügel und anderen Vögeln: Die Haltung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln ist der Behörde binnen einer Woche ab Aufnahme der Haltung zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch für Zoos, Tierheime, Hobbyhaltungen und Kleinhaltungen sowie für Haltungen zu jagdlichen Zwecken. Landwirtschaftliche Betriebe erfüllen diese Meldepflicht überwiegend durch die AMA Tierliste, das Legehennenregister, die Geflügelhygieneverordnung oder die TGD/QGV Mitgliedschaft. Ebenso ist der Behörde binnen einer Woche ab Beendigung einer Haltung von Geflügel zu melden.
Über 50 Stück Geflügel
Betriebe ab 50 Stück Geflügel in den Risikogebieten müssen dadurch Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel dauerhaft in Stallungen oder in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich vermieden wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist.
Unter 50 Stück Geflügel
Für Betriebe unter 50 Stück Geflügel in den Risikogebieten sind folgende vorbeugenden Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen: Enten und Gänse sind von anderem Geflügel getrennt zu halten. Geflügel ist in Ställen oder abgedeckten Haltungsvorrichtungen zu halten. Dieses ist von der Haltung in Ställen ausgenommen, wenn es durch Netze, Dächer, horizontal angebrachtes Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln möglichst verhindert.
Wildvögel dürfen nicht mit Futter oder Wasser, das für das Geflügel bestimmt ist, in Kontakt kommen.
Die Ausläufe müssen gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abgezäunt sein.
Bei allen Geflügelbetrieben in den Risikogebieten darf die Tränkung der Tiere nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen. Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
Kennzeichnung „Freilandeier“ trotz Stallpflicht 16 Wochen möglich: Über die EU Vermarktungsnormen für Eier ist es möglich, dass auch im Falle einer erforderlichen Stallpflicht Eier von Freilandbetrieben über einen Zeitraum von 16 Wochen weiter als Freilandeier vermarktet werden dürfen.
Quelle: LK Steiermark