Ab dem 1. April 2025 müssen Halterinnen und Halter von Elektroautos in Österreich mit einer zusätzlichen finanziellen Belastung rechnen. Die Steuerbefreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer für neue und bestehende E-Autos fällt weg. Diese Änderung betrifft alle rein elektrisch betriebenen Pkw, ausgenommen E-Mopeds.
Die neue Regelung ist Teil eines Maßnahmenpakets der Bundesregierung, das das Staatsbudget stabilisieren soll. Der Nationalrat hat den Gesetzesentwurf bereits am 7. März 2025 beschlossen (BGBl. I Nr. 7/2025).
So wird die Steuer für E-Autos künftig berechnet
Die motorbezogene Versicherungssteuer richtet sich nun – analog zu Verbrennern – nach zwei Faktoren:
- Nenndauerleistung des Elektromotors (Feld P.2 im Zulassungsschein)
- Eigengewicht des Fahrzeugs (Feld G im Zulassungsschein)
Berechnung der Leistungskomponente
Zuerst zieht man von der eingetragenen Dauerleistung pauschal 45 kW ab. Anschließend wird die Steuer in drei Stufen berechnet:
- Für die ersten 35 kW nach Abzug: 0,25 € pro kW
- Für die nächsten 25 kW: 0,35 € pro kW
- Für darüber hinausgehende kW: 0,45 € pro kW
Mindestens 10 kW werden in jedem Fall angesetzt.
Berechnung der Gewichtskomponente
Auch hier gibt es einen fixen Abzug von 900 kg. Die restliche Steuerlast ergibt sich aus folgender Staffelung:
- Für die ersten 500 kg nach Abzug: 0,015 € pro kg
- Für die nächsten 700 kg: 0,03 € pro kg
- Für darüber hinausgehende kg: 0,045 € pro kg
Mindestens 200 kg gelten als Bemessungsgrundlage.
Beispielrechnung
Ein Elektroauto mit 100 kW Dauerleistung und 2.000 kg Eigengewicht würde wie folgt besteuert:
Motorleistung:
100 kW – 45 kW = 55 kW
→ 35 kW × 0,25 € = 8,75 €
→ 20 kW × 0,35 € = 7,00 €
Summe: 15,75 € / Monat
Eigengewicht:
2.000 kg – 900 kg = 1.100 kg
→ 500 kg × 0,015 € = 7,50 €
→ 600 kg × 0,03 € = 18,00 €
Summe: 25,50 € / Monat
Gesamtsteuer pro Monat: 41,25 €
Gesamtsteuer pro Jahr: 495,00 €
Die tatsächliche Steuerhöhe hängt jedoch stark von Fahrzeugtyp, Ausstattung und korrektem Eintrag im Zulassungsschein ab. Der ÖAMTC rät deshalb, Einträge auf ihre Richtigkeit zu prüfen – insbesondere, ob die Nenndauerleistung korrekt eingetragen wurde und nicht etwa die Spitzenleistung.
Was gilt für Plug-in-Hybride und andere E-Fahrzeuge?
Auch Plug-in-Hybride sind betroffen: Für sie bleibt die bisherige Berechnungslogik erhalten, jedoch werden die CO₂- und kW-Abzugswerte ab dem 1. April 2025 reduziert – was zu höheren Steuerbeträgen führen kann.
Für elektrisch angetriebene Motorräder (außer E-Mopeds) wird künftig ebenfalls eine motorbezogene Versicherungssteuer fällig. Hier zählt ausschließlich die Nenndauerleistung. Für leichte E-Kleintransporter oder Wohnmobile gelten eigene Berechnungsmodelle.
Wie wird die Steuer eingehoben?
Die motorbezogene Versicherungssteuer wird automatisch über die Kfz-Haftpflichtversicherung abgerechnet. Du musst sie nicht selbst berechnen oder an das Finanzamt abführen – deine Versicherung übernimmt das für dich. Eine Nachverrechnung für 2025 erfolgt spätestens bis 17. Dezember 2025.
Besitzt Du ein Wechselkennzeichen? Dann zahlst Du wie bisher nur für das Fahrzeug mit der höchsten Steuerbelastung.
Fazit: Ende der Steuerfreiheit für Elektroautos
Mit dem Wegfall der Steuerbefreiung für Elektroautos ab April 2025 passt die Regierung die Besteuerung an jene von Verbrennern an. Dennoch bleibt für E-Autos ein gewisser Steuervorteil bestehen – besonders bei leichten und leistungsschwächeren Modellen. Wer sich jetzt für ein E-Auto interessiert, sollte bei der Auswahl gezielt auf Gewicht und Dauerleistung achten, um die Steuerbelastung gering zu halten.