Flugverspätungen und Ausfälle sind für Reisende ein echtes Ärgernis – besonders in der Urlaubszeit wo es vermehrt zu Unregelmäßigkeiten im Flugverkehr kommt. Im letzten Jahr machte beispielsweise ein Charterflug Schlagzeilen, der eigentlich mit 160 Passagieren vom Flughafen Graz nach Rhodos abheben hätte sollen. Aber schlussendlich war der Flug tagelange nicht möglich.
In solchen Fällen sollten Fluggäste ihre Rechte kennen durch die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 und wissen wohin sie sich wenden können, wenn Airlines ihren Pflichten nicht nachkommen.
Wo gilt die EU-Fluggastrechteverordnung?
- Die EU-Fluggastrechteverordnung gilt sobald Passagiere einen Flug innerhalb der EU bzw. der Schweiz, Island oder Norwegen antreten.
- Diese gilt aber auch, wenn ein Flug in einem Drittstaat angetreten wird und in der EU bzw. einem der erwähnten Ländern endet und die Fluglinie ihren Sitz im europäischen Raum hat.
- Die Fluggastrechteverordnung gilt für alle Flugreisen, egal ob Individual- oder Pauschalreise.
Welche Ansprüche habe ich bei einer Flugverspätung?
Bei Abflugverspätung sind Fluglinien abhängig von der Entfernung zwischen zwei und vier Stunden verpflichtet, Passagieren unentgeltlich Betreuungsleistungen anzubieten:
- Snacks, Getränke, Kommunikation wie beispielsweise 2 Telefonate
- Hotelunterbringung und den Transfer zwischen Flughafen und Hotel falls es notwendig ist.
Falls die Fluglinie die Hotel- und Verpflegungskosten aber nicht übernimmt, sollte man laut der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte alle Rechnungen und Belege aufzubewahren, um die Kosten nachweisen zu können und rückerstattet zu bekommen.
Bei Ankunftsverspätung haben Passagiere neben den unentgeltlichen Betreuungsleistungen auch Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn der Flug drei Stunden oder mehr später am Zielort ankommt.
Höhe der Entschädigung zwischen 250 und 600 Euro
Die Höhe der Ausgleichszahlung hängt von der Entfernung ab und beträgt zwischen 250 Euro und 600 Euro. Aber Achtung:
Fluglinien müssen die Entschädigung für eine Verspätung nur dann NICHT ausbezahlen, wenn die Airline das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände nachweisen kann.
Welche Ansprüche habe ich wenn mein Flug gestrichen wird?
Wird ein Flug gestrichen, sind Fluglinien verpflichtet, Passagiere zwischen folgenden Möglichkeiten wählen zu lassen:
- Erstattung der Flugticketkosten
- Alternative Beförderung oder
- Rückflug zum Ausgangsflughafen
Falls die Airline keine alternative Beförderung anbietet, und man ist dadurch gezwungen sich selbst um einen anderen Transport zu kümmern, müssen Fluglinien die entstandenen Mehrkosten zum ursprünglich gebuchten Ticket erstatten.
Wenn die Fluglinie trotz aktiver Nachfrage kein Umbuchungsangebot macht und man sich selber um eine alternative Beförderung kümmern müssen, empfiehlt es sich diese Vorgehensweise vom Personal der Fluglinie schriftlich bestätigen zu lassen, um die entstandenen Mehrkosten auch tatsächlich rückerstattet zu bekommen.
Fluglinien sind bei Streichungen von Flügen verpflichtet eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn Passagiere nicht mindestens 14 Tage vorher über die Annullierung informiert worden sind oder eine Alternativbeförderung innerhalb vorgegebener Rahmenzeiten angeboten bekommen haben. Die Höhe der Ausgleichszahlung hängt wie bei Flugverspätungen von der Flugentfernung ab und beträgt zwischen 250 Euro und 600 Euro. Zudem müssen diese ihren Passagieren auch unentgeltlich Betreuungsleistungen anbieten.
Flugrechte und Ansprüche in der Praxis
Soweit die gesetzliche Theorie wie in der EU-Fluggastrechteverordnung verankert. Obwohl Fluglinien verpflichtet sind, Passagiere aktiv über ihre Rechte zu informieren, passiert das in der Praxis aber leider nicht immer. Und das sorgt für zusätzlichen Ärger und Stress.
Die meisten Reisenden wissen gar nicht, dass Sie bei verspäteten Flügen einen Anspruch auf diverse Ersatzleistungen und Entschädigungen haben. Der Grund liegt darin, dass die Fluggesellschaften genau mit diesen Informationen nur „sparsam“ damit umgehen. Allein die Anfragen der Reisenden am Flughafenschalter bedeuten für die Airlines einen erhöhten Aufwand.
Fluglinien bieten Passagieren oft Gutscheine an, obwohl sie auf Wunsch Ansprüche in bar bzw. per Überweisung auszahlen müssen. Ein Gutschein kann man zwar annehmen, muss man aber auch nicht! Eine Abgeltung in Form von Gutscheinen ist nämlich laut der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte nur mit schriftlichem Einverständnis der Passagiere möglich. Um die Kosten gering zu halten, wird immer wieder versucht, die Urlauber mit Essensgutscheinen etc. zu beschwichtigen.
Wie man von den Airlines zu seinem Geld kommt
Einerseits kann man sich direkt mit der jeweiligen Airline in Verbindung setzen und seine Rechte unter Berufung auf die Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 der Europäischen Union einfordern oder andererseits einen Dienst beauftragen, falls die Airline beispielsweise den Kontakt oder Zahlungen gleich vorab verweigert. Dazu kommen unter anderem die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (afp) oder Dienste wie Flightright in Frage, um eine Entschädigung bei Flugverspätung einzufordern.
Das Service der afp kann kostenlos und provisionsfrei in Anspruch genommen, wenn ein Flug in Österreich beginnt oder endet, oder eine österreichische Fluglinie betroffen ist. Bei Flightright gilt eine sogenannte „Erfolgsgarantie“, bei der Entschädigung durch oder das Service des Unternehmens kostenlos ist. Einbehalten wird bei Erfolg eine Vergütung in Höhe von 20 bis 30 % der durchgesetzten Entschädigungssumme. Auf der Webseite gibt man dazu alle relevanten Informationen ein. Danach erhält man einen ersten Überblick, welche Leistungen zu erwarten sind bzw. ob ein Anspruch besteht. So hat man als Kunde keine Risiken.
Während beispielsweise bei Flightright gleich das Unternehmen mit der Durchsetzung seiner Forderungen beauftragt werden kann, weist afp auf ihrer Webseite klar darauf hin, zuerst die Airline – am besten per Musterformular – zu kontaktieren.
Bei keinem der beiden Dienste gibt es zum Beispiel Untersützung bei Gepäcksproblemen, Ticketstornierungen durch den Passagier,
bei Unzufriedenheit mit dem Personal oder der Bord-Verpflegung.
Link
https://help.orf.at/stories/2917888/
Titelbild: Symbolfoto