Start Graz Chronik Online-Formular zum Ansuchen um Ausnahmen von Impfpflicht präsentiert

Online-Formular zum Ansuchen um Ausnahmen von Impfpflicht präsentiert

Impfausnahme Ansuchen Steiermark

Das Land Steiermark und die Stadt Graz haben heute das Online-Formular zum Ansuchen um Ausnahmen von der Impfpflicht präsentiert.

Die Abklärung des Gesundheitsstatus muss vor der Einreichung des Ansuchens erfolgen. Wenn ich glaube, dass bei mir ein Ausnahmegrund vorliegt, muss ich mich um die entsprechenden Befunde kümmern und etwa die Impf-Beratung durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte vor dem Ansuchen um ein Ausnahmeattest organisieren.

so Projektleiter Helmut Theobald Müller, Corona-Koordinator des Landes Steiermark. Die Epidemieärzt:innen des Pools prüfen ausschließlich die eingereichten Unterlagen und entscheiden auf dieser Grundlage, ob ein Ausnahme-Attest ausgestellt wird oder nicht. Beratungen oder Untersuchungen durch die behördlichen Ärzt:innen sind nicht vorgesehen.

Sieben amtsärztliche Stellen sind derzeit unbesetzt, mehrere Bezirkshauptmannschaften verfügen über keinen Amtsarzt. Es ist auch nicht möglich, dass die temporär hinzugezogenen Epidemieärztinnen und -ärzte Beratungen durchführen. Die Hotline der AGES (0800 555 621) steht dafür zur Verfügung, sich über Impfbefreiungen zu informieren.

unterstrich Bezirkshauptmann Andreas Weitlaner, Sprecher der steirischen Gesundheitsbehörden, dass die Bezirkshauptmannschaften keinesfalls für Beratungen zur Verfügung stehen.

Wie lange die Bearbeitung der Ansuchen dauert, sei derzeit nicht einschätzbar. Die Behörden bitten jedenfalls darum, das Online-Formular (Link unten) zu nutzen: Das sei der sicherste und auch der schnellste Weg zur Erledigung. Entscheidend ist, dass die Ansuchen zur Befreiung vor der Impfpflicht vollständig eingereicht werden. Es handelt sich um ein reines Aktenverfahren auf Grund der vorgelegten Unterlagen. Nachforderungen gäbe es seitens der Behörden nicht.

Direktlink zum Ausnahmeformular (egov.stmk.gv.at)

Impfung auch bei Ausnahmegründen empfohlen

Eva Winter, Leiterin des Gesundheitsamtes der Stadt Graz, unterstreicht die grundsätzliche Rolle der Gesundheitsbehörden:

Unsere Ärzte, speziell die Epidemieärztinnen und -ärzte, fungieren als den Behörden beigegebene Ärzte, die für die Gesundheitsbehörde Sachverständigentätigkeit ausüben. Sie stellen keine Diagnosen und führen auch keine Therapieberatungen durch.

Was die Ausnahmen von der Impfpflicht betrifft, hält Winter fest, dass es zwar die genannten Gründe wie zum Beispiel Schwangerschaft gibt, die von der Pflicht –  oft zeitlich begrenzt – entbinden, grundsätzlich sei die Impfung aber auch in diesen Fällen empfohlen.

Unter die Impfpflicht fallen alle Personen über 18 Jahre

Ein Ausnahme-Ansuchen ist nur dann möglich, wenn einer der folgenden Punkte vorliegt:

  • Schwangerschaft
  • Personen, die nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit mit einem Impfstoff gemäß § 1 Abs. 3 geimpft werden können
  • Personen, bei denen aus medizinischen Gründen eine Immunantwort auf eine Impfung gegen COVID-19 nicht zu erwarten ist
  • Personen, die nach mehrmaliger Impfung gegen COVID-19 keine Immunantwort auf die Impfung ausgebildet haben
  • Personen, die eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, für die Dauer von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme. Laut Müller brauchen genesene Personen nur dann ein Ansuchen um Ausnahme stellen, wenn etwa die Erkrankung im Ausland stattgefunden hat und das positive PCR-Testergebnis daher nicht im österreichischen Epidemiologischen Meldesystem dokumentiert ist – die Verpflichtung zur Impfung ist dann automatisch für 180 Tage ausgesetzt.

Mehr zum Thema Impfpflicht unter www.sozialministerium.at

Bild: Screenshot Land Steiermark

Hinterlasse einen Kommentar

Bitte schreibe hier deinen Kommentar
Dein Name