Heute tritt die Rücknahme der meisten Corona-Maßnahmen ab 5. März in Österreich in Kraft. Die neue COVID-19-Basismaßnahmenverordnung ist bis voraussichtlich 2. April 2022 gültig und regelt bundesweite gesundheitspolitische Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19. Es sollen nur noch dort Maßnahmen getroffen werden, wo dies aus epidemiologischer Sicht unbedingt erforderlich ist.. Ein Überblick über die Lockerungen:
Ab 5. März gilt in Österreich
- Ende des 3G-Nachweises in fast allen Bereichen (Ausnahme: Kranken- und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe)
- Ende der Sperrstunde: Nachtgastronomie darf wieder öffnen
- FFP2-Maskenpflicht nur noch in wenigen ausgewählten Bereichen (z. B. Apotheken, Lebensmittelhandel, Drogeriemärkte, Banken, Öffics & Haltestellen, Tierfutterhandel, Tankstellen, Post, Auto- und Fahrradwerkstätten, Behörden, Kirchen etc.)
- Ende der meisten Auflagen für Zusammenkünfte
- Die Umsetzung eines COVID-19-Präventionskonzepts und Bestellung von COVID-19-Beauftragten bleibt weiterhin notwendig
- Beschränkungen am Arbeitsplatz entfallen zum Großteil
- Es besteht aber weiterhin die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber strengere Maßnahmen als in der Verordnung vorsieht
Der damalige Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein betonte bei der Ankündigung der Lockerungen Mitte Februar, dass Trends zeigen würden, dass das Risiko einer Überlastung der Intensivstationen und des Gesundheitssystems weiter abnehme. Diese Entwicklung sei vor allem der COVID-Schutzimpfung zu verdanken.
Wir haben die Pandemie noch nicht überwunden. Das Corona-Virus ist nach wie vor ein Teil unseres Lebens. Aber so, wie die Beurteilung der Lage durch die Expertinnen und Experten vorgenommen worden ist, entscheiden wir als Verantwortliche in der Politik, dass die Menschen jetzt soweit wie möglich von Einschränkungen befreit werden.
so Bundeskanzler Nehammer, der darauf verwies, dass alle Maßnahmen unter Berücksichtigung des Vorsichtsprinzips erfolgen. So bleibe die FFP2-Maskenpflicht etwa dort aufrecht, wo es um den Schutz vulnerabler Gruppen gehe – etwa beim Erwerb von Gütern des täglichen Bedarfs oder bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Unter Berücksichtigung der neuen Situation und in Hinblick auf das mögliche Infektionsgeschehen im Herbst, sollen die Teststrategien adaptiert werden.
Foto Florian Schrötter / BKA, Quelle: BKA, WKO