Achtung: Mit dem 22. November 2021 gilt ein Lockdown in ganz Österreich.
Die Bundesregierung und die Bundesländer haben sich am 14. November auf eine Verschärfung der Covid-Schutzmaßnahmen in Österreich geeinigt. Diese treten ab 15. November 2021 in Kraft.
Die Coronasituation in Österreich ist ernst und wie eine ganze Reihe von anderen europäischen Staaten erwischt uns gerade eine vierte Welle in voller Härte. Die Zahl der Neuinfektionen in Österreich ist höher, als sie jemals zuvor war. Das liegt zum einen an der deutlich ansteckenderen Delta-Variante, zum anderen aber leider auch an einer viel zu niedrigen Impfquote in unserem Land. Unsere Aufgabe als Bundesregierung ist es, die Menschen in Österreich zu schützen. Wir kommen dieser Verantwortung nach.
so Bundeskanzler Alexander Schallenberg nach einer Videokonferenz der Bundesregierung mit den Landeshauptleuten, bei der über die aktuellen Coronamaßnahmen beraten wurde. Gemeinsam mit Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein und Innenminister Karl Nehammer informierte Schallenberg im Bundeskanzleramt über die beschlossenen Maßnahmen, die vorerst bis zum 24. November gelten sollen.
Die österreichweiten Lockdown-Regelungen für Personen ohne 2G-Nachweis im Überblick
Für Personen ohne 2G-Nachweis wird ein Lockdown verordnet (gilt nicht für Kinder unter 12 Jahren). Das Verlassen (gilt ganztägig) des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs wird nur mehr zu bestimmten Zwecken zulässig sein. Dies sind unter anderem:
- zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
- zur Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie zur Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten
- zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
- für berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist
- zum Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung (z. B. Spaziergänge, Joggen etc.)
- zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen (inkl. Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper, mündliche Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden)
- zur Teilnahme an Wahlen
- zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen
- zur Teilnahme an zulässigen Zusammenkünften
Handels- und Dienstleistungsbetriebe dürfen von Personen ohne 2-G-Nachweis nicht mehr betreten werden, ausgenommen folgende Betriebe:
- öffentliche Apotheken
- Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter
- Drogerien und Drogeriemärkte
- Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,
Gesundheits- und Pflegedienstleistungen - Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden
- Veterinärmedizinische Dienstleistungen
- Verkauf von Tierfutter
- Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
- Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
- Tankstellen und Stromtankstellen, sowie Waschanlagen
- Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und Telekommunikation
- Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
- KFZ- und Fahrradwerkstätten
Homeoffice soll wieder forciert werden: Berufliche Tätigkeiten sollen, sofern das möglich ist, vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen.
Keine Teilnahme an Zusammenkünften für Personen ohne 2G-Nachweis. Ausgenommen sind davon nur einzelne besondere Veranstaltungen, wie
- Begräbnisse
- Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz
- Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind
- unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist
- unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist
- unaufschiebbare Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz
das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt (Autokino) - Zusammenkünfte im Bereich der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit
- Zusammenkünfte im Spitzensport
Grundsätzliche FFP2-Maskenpflicht beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten.
Links zum Thema:
www.ris.bka.gv.at (Gesamte Rechtsvorschrift für 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung, Fassung vom 15.11.2021)
Foto: BKA / Florian Schrötter