Achtung: Dieser Artikel ist veraltet. Hier finden sich die aktuelle Regeln.
In der Steiermark sind seit heute Änderungen im sogenannten Corona-Fallmanagement in Kraft getreten. Es gelten nun folgende Vorgaben:
Infizierte / erkrankte Personen – befristete Absonderung mit automatischem Ende:
- Infizierte Personen, zwei Mal geimpft oder genesen: Absonderung für zehn Tage.
- Infizierte Personen, nicht oder nur einmal geimpft: Absonderung für 14 Tage.
Die Quarantäne für Infizierte endet bei Symptomfreiheit automatisch nach den angegebenen Fristen. Andernfalls wird der Bescheid von der Gesundheitsbehörde zuvor verlängert.
Gesundtestungen am Ende der Quarantäne ausgesetzt
Um die Ressourcen bei den Drive-Ins des Roten Kreuzes prioritär für die zu testenden Personen mit Verdacht auf Corona zu nutzen, werden die Gesundtestungen von infizierten Personen am Ende der Absonderung ausgesetzt.
Kontaktpersonen-Management in Schulen
Bei positiven Corona-Fällen in Schulen wird derzeit innerhalb der Schule kein Kontaktpersonen-Management durchgeführt. Durch regelmäßige und verstärkte Testungen in den Schulen sei jedoch sichergestellt, dass weitere Betroffene als infiziert erkannt werden.
Kontaktpersonen ohne Quarantäne
Schon seit einigen Wochen gilt folgende Regelung für Kontaktpersonen: Wer über Immunschutz (durch Vorerkrankung und/oder zweimalige Impfung) verfügt und engen Kontakt zu einer infizierten Person hatte, wird nicht abgesondert. Ausnahme: Wenn die betroffenen Personen mit vulnerablen Gruppen arbeiten (das betrifft speziell medizinisches Personal), wird nach Einzelfallprüfung durch die Epidemieärztinnen und -ärzte eine zeitlich befristete Fernhaltung vom Arbeitsplatz verfügt.
Appell der Gesundheitsbehörden: Beachten, was im individuellen Quarantäne-Bescheid steht
Derzeit läuft die Umstellungsphase. Für jene infizierten Personen, die zuvor mittels unbefristetem Bescheid abgesondert wurden, endet die Quarantäne erst zum Zeitpunkt, wenn ein eigener Aufhebungsbescheid ergangen ist.
Es kann auch weiterhin unbefristete Bescheide bzw. Verlängerungen der befristeten Bescheide geben, wenn dies auf Grund der epidemieärztlichen Entscheidung im Einzelfall oder wegen weiterhin vorliegenden Symptomen notwendig ist. Die Quarantäne endet dann ebenfalls wie bisher erst dann, wenn ein eigener Aufhebungsbescheid ergeht.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass rechtsgültig immer das ist, was im individuellen Absonderungsbescheid steht. Wenn bei infizierten Personen kein Enddatum der Absonderung festgelegt ist, erfolgt die Aufhebung der Quarantäne immer durch einen neuerlichen Bescheid.
Quelle: Land Steiermark