Die Voraussetzungen für die Studienbeihilfe für Studenten in Österreich und deren Höhe sind von verschiedenen Punkten abhängig. Durch das Studienförderungsgesetz wird es jungen Studenten erleichtert ein Studium zu finanzieren, wenn die Studierenden selbst oder der Eltern nicht in der Lage sind, die Kosten für das Studium zu tragen. Ob der Anspruch auf Studienbeihilfe gewährt wird, wird einem per Bescheid mitgeteilt.
Inhalt
- Voraussetzungen für Anspruch auf Studienbeihilfe
- Soziale Förderungswürdigkeit
- Studienerfolg für die Studienbeihilfe
- Studienbeihilfe & Studienzeit
- Studium-Beginn vor dem 30. Lebensjahr
- Keine gleichwertige Ausbildung in Österreich oder Ausland
- Studienwechsel Bestimmungen
- Erste Diplomprüfung
- Studienbeihilfe Antrag stellen
Voraussetzungen für Anspruch auf Studienbeihilfe
Soziale Förderungswürdigkeit
Als ersten Punkt muss der Student sozial förderungswürdig sein. Diese sind:
- Einkommen
- Familienstand
- Familiengröße
Studienerfolg für die Studienbeihilfe
Zweitens müssen Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweisen. Für das erste oder die ersten beiden Studiensemester ist der Studienbehilfe die Aufnahme als ordentlicher Studierender nachzuweisen. Spätestens bis zum Ende der Antragsfrist für das dritte Semester (zweite Ausbildungsjahr) müssen Studienerfolgsnachweise vorgelegt werden. Wenn diese Bestimmungen von dem Studierenden nicht eingehalten werden, muss dieser die bereits erhaltene Studienbeihilfe zurückzahlen.
Studienbeihilfe & Studienzeit
Die von den Behörden festgelegte Studienzeit beziehungsweise der zur Ablegung einer Diplomprüfung notwendige Zeitraum darf um nicht mehr als ein Semester überschritten werden. Außnahmegründe für diese Regelung sind
- Krankheit
- Schwangerschaft
- Pflege und Erziehung eines Kindes in den ersten sechs Lebensjahren
- Behinderung
- Präsenz- oder Zivildienst
- Ein nicht vom Studierenden unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, dass den Studienerfolg nachweislich beeinträchtigt hat
Unter bestimmten Voraussetzungen wie ein Studium im Ausland oder eine überdurchschnittlich aufwendige Diplomarbeit oder Dissertation sowie aussergewöhnliche Studienbelastung können StudentInnen auf eine Studienbeihilfe Verlängerung für ein weiteres Semester ansuchen.
Studium-Beginn vor dem 30. Lebensjahr
- Für eine Bewilligung der Studienbeihilfe muss neben den bereits angeführten Kriterien das jeweilige Studium vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen haben. Eine Ausnahme sieht die Regelung für folgende Umstände vor:
- Selbsterhalter
- Studierende mit Kinder
- Behinderte Studierende
- Aufnahme eines Masterstudiums
Keine gleichwertige Ausbildung in Österreich oder Ausland
In Österreich oder dem Ausland darf man noch keine gleichwertige Ausbildung (kein Bachelor-/Diplomstudium) absolviert haben. Ausnahmen sind für Kurzstudien und Doktorats- sowie Masterstudien vorgesehen.
Studienwechsel Bestimmungen
Für einen Erhalt der Studienbehilfe in Österreich muss die sogenannte Wechselbestimmungen einhalten werden. Das bedeutet, dass man das Studium nicht mehr als zweimal gewechselt haben darf. Ein Wechsel das Studiums nach Absolvierung von mehr als zwei Studiensemestern (einem Ausbildungsjahr) führt zu einem vorübergehenden Anspruchsverlust, außer es wurde die gesamte Vorstudienzeit angerechnet. Im Falle eines Studienwechsels muss ein günstiger Studienerfolg aus dem Vorstudium nachgeweisen werden.
Erste Diplomprüfung
Die die erste Diplomprüfung muss innerhalb der doppelten vorgesehenen Studienzeit plus eines Semesters absolviert werden.
Studierende müssen beim Bezug der Studienbeihilfe darauf achten, dass die besonderen Regelungen für ein Doktorats- bzw. Masterstudium einhalten werden.
Studienbeihilfe Antrag stellen
Der Antrag für die Studienbeihilfe kann elektronisch oder persönlich bei der zuständigen Stipendienstelle im jeweiligen Bundesland gestellt werden. Wer keine Möglichkeit hat, die Antragsformulare auszudrucken, kann sich diese in der Stipendienstelle oder im Sozialreferat auf der Universität holen. Die Studienbehilfe für das Wintersemester wird ab September und die Beihilfe für das Sommersemester ab März ausbezahlt, sofern der Antrag auf Beihilfe innerhalb der Frist gestellt wird. Wird der Antrag verspätet, also außerhalb der festgelegten Fristen eingereicht, besteht Anspruch auf Studienbeihilfe erst ab dem der Antragstellung folgenden Monat.
Weiterführende Links
Studienförderungsgesetz in Österreich