Start Mobilität Gerichtsurteil: Gebrauchtwagenkauf zwischen Privatpersonen

Gerichtsurteil: Gebrauchtwagenkauf zwischen Privatpersonen

Haftet der Verkäufer bei einem Gewährleistungsausschluss für die Fahrbereitschaft des Fahrzeugs?

Automotor Reparatur

Eine Frau verkaufte ihren über zehn Jahre alten Gebrauchtwagen – einen Peugeot 407, Baujahr 2008 mit einem Kilometerstand von 95.500 km um 9.100 Euro. Der Verkauf erfolgte privat, ohne Beteiligung eines Händlers. Der Käufer besichtigte das Auto, achtete auf sichtbare Schäden und unternahm eine kurze Probefahrt.

Die Prüfplakette des Fahrzeugs (das sogenannte „Pickerl“) war noch sieben Monate gültig. Der schriftliche Kaufvertrag enthielt den Satz: „Ich verkaufe Ihnen und Sie kaufen von mir das mir gehörige Fahrzeug […] in gebrauchtem Zustand, wie besichtigt und probegefahren, ohne jede Gewährleistung“.

Gleich nach der Übergabe eine Woche später war ein Leistungsverlust des Fahrzeugs beim Beschleunigen bemerkbar, der seine Ursache in einer schon bei der Übergabe vorliegenden Verstopfung im Motor hatte. Für einen Laien war jedoch nicht erkennbar, dass ein ernstzunehmendes Problem vorlag, das nach insgesamt 200 km Fahrt zu einem Motorschaden führte.

Der Käufer forderte daraufhin die Aufhebung des Kaufvertrags und die Rückerstattung des Kaufpreises und berief sich auf die Gewährleistung für die schlüssig zugesicherte Fahrbereitschaft des Autos.

Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Sie argumentierten, dass die Fahrbereitschaft des Autos aufgrund des Kaufpreises und des Kilometerstands als schlüssig zugesicherte Eigenschaft anzusehen sei und daher vom Gewährleistungsausschluss nicht umfasst werde. Zudem sah das Berufungsgericht einen gemeinsamen Irrtum beider Parteien über den Zustand des Fahrzeugs.

Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag

Der Oberste Gerichtshof wies die Klage jedoch ab. Er entschied, dass der Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag bedeutet, dass die Verkäuferin nur für ausdrücklich vereinbarte Eigenschaften haftet, nicht aber für solche, die üblicherweise vorausgesetzt werden. Bei einem Gebrauchtwagenkauf von einem gewerblichen Händler wird die Verkehrs- und Betriebssicherheit als schlüssig zugesicherte Eigenschaft betrachtet. Dies gilt jedoch nicht für den Verkauf zwischen Privatpersonen.

Da sowohl der Kläger als auch die Beklagte technische Laien sind und die Beklagte keinen Wissensvorsprung über verborgene Mängel hatte, konnte der Kläger nicht aus der Prüfplakette, dem Kilometerstand oder dem Kaufpreis auf eine Zusage zur zukünftigen Fahrbereitschaft schließen.

Zusammengefasst haftet der Verkäufer bei einem privaten Gebrauchtwagenkauf und einem vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht für die Fahrbereitschaft des Fahrzeugs, es sei denn, diese wurde ausdrücklich zugesichert.

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