Hofer bot im Jänner 2022 eine Infrarotheizung mit einem Preis von 249 Euro an. Im Online-Shop wurde blickfangartig mit „-42 %“ geworben, darunter war der Statt-Preis mit „€ 429,00“ ausgewiesen und durchgestrichen. Deutlich weiter unten in der „Produktbeschreibung“ fand sich – eingebettet in einen längeren allgemeinen Text – der Hinweis, dass es sich beim Statt-Preis um den „unverbindlich empfohlenen Verkaufspreis lt. aktueller Hersteller-UVP-Preisliste“ handle. Beim UVP handelt es sich um den unverbindlichen Verkaufspreis.
Klage wegen Irreführung
Der VKI brachte daher eine Klage wegen Irreführung ein. Hofer lenkte ein und schloss mit dem VKI einen gerichtlichen Vergleich. Darin verpflichtet sich Hofer, es zu unterlassen, mit einem erheblichen Rabatt von einem Statt-Preis zu werben, wenn der angeführte Statt-Preis nicht der zuletzt von Hofer selbst verlangte Verkaufspreis, sondern der vom Hersteller unverbindlich empfohlene Listenpreis ist – ohne deutlich darauf hinzuweisen.
Einer Statt-Preis-Werbeankündigung muss eindeutig zu entnehmen sein, auf welche Preise zu Vergleichszwecken hingewiesen wird. Ohne deutliche Angabe einer anderen Bezugsgröße erwartet das Publikum, dass der Werbende einen Vergleich zu einem realen, zuvor von ihm selbst verlangten Preis zieht.
so Barbara Bauer, zuständige Juristin im VKI die Rechtsprechung zu Statt-Preisen.
Wenn ein Unternehmen Mondpreise verlangt
Auch ein zweiter Aspekt der Werbung wurde vom VKI beanstandet: Weder der Hersteller der Infrarotheizung noch der Betreiber des exklusiven Onlineshops des Herstellers verlangten für die Heizungen einen Preis, der annähernd dem UVP entsprach. Die Heizung wurde dort zu einem erheblich günstigeren Preis – etwa 279 Euro – angeboten. Auch sonst waren nach den Recherchen des VKI die Infrarotheizungen in den Monaten vor der Werbeankündigung im österreichischen Handel stets zu einem erheblich niedrigeren Preis als dem kommunizierten UVP erhältlich.
Der Bezugspreis muss richtig sein. Der UVP wird von den Verbraucher:innen als realistischer Preis verstanden. Entfernt sich der marktübliche Preis erheblich vom UVP, liegt aus unserer Sicht ein zur Täuschung geeigneter Mondpreis vor. Dann darf mit dem UVP nicht als Statt-Preis geworben werden.
so Barbara Bauer weiter. Hofer verpflichtete sich, auch diese Form der Bewerbung zu unterlassen.
Statt-Preise locken Verbraucher:innen zu unüberlegten Käufen und suggerieren eine Preisersparnis, die es mitunter gar nicht gibt. Die dahintersteckende Preisgestaltung bleibt oft im Dunkeln. Wir beobachten derzeit Statt‑Preise mit besonderer Aufmerksamkeit.
betont Barbara Bauer abschließend.