Die von der Bundesregierung angekündigte Lockerung der Corona-Maßnahmen führt zu einem Ende der Corona-Quarantänepflicht ab 1. August 2022.
Wer sich nicht krank fühlt, kann auch nach einem positiven Corona-Test das Haus verlassen, ist allerdings bestimmten Verkehrsbeschränkungen unterworfen. Dies bedeutet, dass eine FFP2-Maske getragen werden muss.
Es gibt aktuell keine FFP2-Maskenpflicht mehr im lebensnotwendigen Handel, Öffis, Apotheken, … FFP2-Maskenpflicht gilt nur mehr in besonders „vulnerablen Settings“ wie Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime.
Ausnahmen und Betretungsverbote
In der angekündigten Verordnung werden Ausnahmen und Betretungsverbote näher definiert:
- Verkehrsbeschränkung statt Quarantäne für 10 Tage – nach 5 Tagen ist ein Freitesten möglich.
- Die telefonische Krankmeldung wird wieder eingeführt: Dies ist aber nur für an Corona erkrankte Personen möglich.
- Arbeiten mit positivem Test ist künftig möglich, wenn eine Maske getragen wird – außer dort, wo das durchgehende Tragen einer Maske die Job-Ausübung defacto verunmöglicht.
- Keine Beschränkungen gibt es, wenn am Arbeitsplatz nur aktuell infizierte Personen zusammentreffen – ausgenommen davon sind vulnerable Settings wie Krankenhäuser.
- Risikogruppen müssen nicht am Arbeitsort tätig werden, wenn es dort keine geeignete Schutzeinrichtung gibt.
- Die Verordnung zur Dienstfreistellung von Risikogruppen wird per 1. August wieder in gewohnter Form aktiviert – die Regelung wird vorerst bis Ende Oktober befristet.
- Der Besuch von Gasthäusern etc. ist möglich, allerdings nur mit Maske – Konsumieren ist ausdrücklich nicht gestattet.
Diese Beschränkungen gelten bereits bei einem positiven Antigentest, fallen aber, wenn dieser durch einen PCR-Test nicht bestätigt wird. Ohnehin gelten die Verkehrsbeschränkungen maximal zehn Tage, nach fünf Tagen kann man sich freitesten.
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