Auf Grund des § 41 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idF BGBl. I Nr. 56/2016 hat die Stadt Graz vom 3. März bis 31. Dezember 2022 in den Waldgebieten der Landeshauptstadt Graz sowie in der Nähe dieser Wälder (Gefährdungsbereich) jegliches Feueranzünden und Rauchen verboten.
Personen, die dieser Anordnung zuwiderhandeln, werden gemäß § 174 Abs. 1 lit a Ziffer 17 ForstG mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 € oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die angeführten Strafen auch nebeneinander verhängt werden.