Ab dem 15. Mai 2020 dürfen Gastronomiebetriebe unter Auflagen wieder öffnen und Gäste zwischen 6 und 23 Uhr bewirten. Die Lockerung gilt auch für gastronomische Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben. Damit kann auch ein Hotelbetrieb seine gastronomischen Einrichtungen wieder für externe Gäste öffnen. Die Beherbergung von Gästen ist jedoch noch bis einschließlich 28. Mai 2020 untersagt.
Was muss beim Essen gehen beachtet werden?
- Die Konsumation von Speisen und Getränken in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle zum Beispiel an der Theke ist nicht erlaubt.
- Zwischen den Besuchergruppen muss ein Abstand von mindestens 1 Meter bestehen. Diese Einschränkung entfällt bei einer räumlichen Trennung.
- Besuchergruppen dürfen maximal aus 4 Erwachsenen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder bestehen (bei Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, kann die Besuchergruppe auch größer sein).
- In geschlossenen Räumen müssen Gäste durch den Betreiber oder einen Mitarbeiter zu den Tischen gebracht werden.
- Das Personal muss eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen (d.h. Mund-Nasen-Schutz, dazu zählen auch Gesichtsvisiere).
- In geschlossenen Räumen haben Kunden beim erstmaligen Betreten ebenfalls einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen – zusätzlich muss ein Abstand von mindestens 1 Meter zu fremden Personen eingehalten werden.
- Verlässt der Gast den Tisch, muss nur mehr der Mindestabstand von 1 Meter eingehalten werden, die Pflicht eines Mund-Nasen-Schutzes entfällt.
- Am Tisch dürfen sich keine Gegenstände befinden, die zum gemeinsamen Gebrauch bestimmt sind wie zum Beispiel Salzstreuer.
- Selbstbedienung ist nur zulässig, wenn die Speisen und Getränke vom Betreiber oder einem Mitarbeiter ausgegeben werden oder zur Entnahme vorportionierter und abgedeckter Speisen und Getränke.
- Die Abholung vorbestellter Speisen ist weiterhin möglich, wobei auch nicht vorbestellte Getränke mitgenommen werden dürfen.
Quelle: WKO